BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 107/13
OLG Frankfurt 25. April 2013
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BGH 22. Januar 2015
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OLG Frankfurt 1. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin fertigt patentgeschützte Stecktechnikprodukte mit Exzenterzähnen, die Beklagte zu 1 war langjähriger Vertriebspartner und begann 2009 mit eigener Produktion nahezu identischer Befestigungsvorrichtungen. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen wettbewerbsrechtlicher Nachahmung gemäß UWG.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 4 Nr. 9 UWG. Das Gericht stellt fest, dass wettbewerbliche Eigenart auch bei ehemals patentgeschützten, technisch nicht zwingend notwendigen, frei gestaltbaren Merkmalen bestehen kann. Die nahezu identische Nachahmung begründet eine Herkunftstäuschung und Rufausnutzung, die vermeidbar ist, wenn keine zumutbare Kennzeichnung erfolgt und andere technische Lösungen möglich sind.

Praxishinweis
Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kann über das Patent hinaus bestehen, wenn technische Merkmale frei gestaltbar sind und Herkunftsvorstellungen prägen. Bei nahezu identischer Nachahmung ist eine deutliche Kennzeichnung oder Ausweichung auf andere technische Lösungen erforderlich, um Unterlassungsansprüche zu vermeiden.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 6. Juli 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 107/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 107/13
Entscheidungsdatum : 21. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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