BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 208/15
BGH 11. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte behält sich ein dingliches Wohnungsrecht an einem Grundstück vor, dessen Miteigentümer sein Bruder war. Nach einem Tötungsdelikt des Beklagten an seinem Bruder wird die Klägerin als Erbin Eigentümerin und verlangt die Löschung des Wohnungsrechts.

Entscheidungsgründe
Das Wohnungsrecht erlischt nicht kraft Gesetzes (§ 1019, § 1093 BGB), da der Vorteil für den Berechtigten nicht dauerhaft entfällt. Eine Kündigung nach §§ 314, 543 BGB ist nicht möglich, ebenso wenig ein Anspruch auf Aufgabe des Rechts aus § 242 BGB oder § 313 BGB. Unzumutbare Belastungen rechtfertigen keine Löschung, wohl aber die Überlassung der Ausübung an Dritte (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Praxishinweis
Bei vorsätzlichen Tötungsdelikten durch den Wohnungsberechtigten kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung für den Eigentümer oder nahestehende Personen darstellen. Die Lösung liegt regelmäßig in der Überlassung der Nutzung an Dritte, nicht in der Löschung des Rechts.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 208/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 208/15
Entscheidungsdatum : 10. März 2016
Amtliche Quelle :

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