BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 148/10
BGH 9. Juni 2010
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BGH 20. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer Wohngebäudeversicherung mit gleitender Neuwertklausel die Zahlung der Neuwertspanne gemäß § 15 Nr. 4 VGB 88. Nach Brandzerstörung wurde das Gebäude günstiger als der abstrakte Neuwert wiederaufgebaut. Die Beklagte verweigert die Differenzzahlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass der Anspruch auf Neuwertentschädigung nicht davon abhängt, ob die tatsächlichen Wiederherstellungskosten den abstrakten Neuwertschaden erreichen (§ 15 Nr. 4 VGB 88). Entscheidend ist die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung. Eigenleistungen mindern den Anspruch nicht.

Praxishinweis
Versicherungsnehmer können die Neuwertspanne auch bei günstigeren Wiederherstellungskosten verlangen, sofern die Wiederherstellung in Art und Zweckbestimmung erfolgt. Versicherer müssen die Neuwertentschädigung zahlen, wenn die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung gesichert ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 148/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 148/10
Entscheidungsdatum : 19. Juli 2011
Amtliche Quelle :

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