BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 87/16
LG Tübingen 16. September 2016
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BGH 14. Juni 2017
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LG Tübingen 30. August 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Gläubiger, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, betreibt Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Das Vollstreckungsgericht ordnet die Abnahme der Vermögensauskunft an. Das Beschwerdegericht erklärt die Zwangsvollstreckung wegen angeblich fehlender Zustellung des Vollstreckungstitels und fehlender Behördeneigenschaft für unzulässig.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung, da der Einzelrichter entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht an das Kollegium verwiesen hat (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Zustellung eines Titels oder Beitragsbescheids ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, ebenso wenig die materielle Behördeneigenschaft des Gläubigers (vgl. § 802f Abs. 1 ZPO, BGH, Beschluss v. 27.4.2017 - I ZB 91/16).

Praxishinweis
Bei Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist keine Zustellung des Vollstreckungstitels erforderlich. Die materielle Behördeneigenschaft des öffentlich-rechtlichen Gläubigers ist nicht zu prüfen. Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung sind stets an das Kollegium zu verweisen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 87/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 87/16
    Entscheidungsdatum : 13. Juni 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text