BGH, Urteil vom 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
AGH Nordrhein-Westfalen 6. Mai 2011
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BGH 23. April 2012

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Sachverhalt
Die Klägerin, Rechtsanwältin, vertritt im Scheidungs- und Zugewinnausgleichsverfahren den Ehemann sowie im Unterhaltsprozess das volljährige Kind gegen die Ehefrau. Die Beklagte erteilt einen belehrenden Hinweis wegen angeblicher widerstreitender Interessen gemäß §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 BORA.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Gericht verneint widerstreitende Interessen, da die Mandate zwar dieselbe Rechtssache betreffen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA), aber im konkreten Fall keine objektiven Interessengegensätze vorliegen. Die Vertretung des Kindes gegen die Mutter beeinträchtigt nicht die Interessen des Vaters, da dieser Unterhalt unabhängig leistet und über die Mandate informiert ist.

Praxishinweis
Eine gleichzeitige Vertretung von Elternteil und volljährigem Kind in Unterhalts- und Zugewinnausgleichsverfahren ist nicht per se berufsrechtswidrig. Entscheidend ist die konkrete Interessenlage; latente Konflikte genügen nicht. Mandantenaufklärung und Transparenz sind unerlässlich, um Interessenkollisionen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : AnwZ (Brfg) 35/11
Entscheidungsdatum : 23. April 2012
Amtliche Quelle :

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