BAG, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 736/15
LAG Hessen 25. September 2015
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BAG 26. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehinderter Teilzeitkurier, begehrt Schadensersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG i.V.m. § 81 Abs. 2 SGB IX wegen Nichtberücksichtigung bei der Aufstockung seiner Wochenarbeitszeit im Juni 2013. Die Beklagte verweigert die Erhöhung mit Verweis auf Leistungsmängel und ordnungsgemäße Stundenvergabe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen der Beweislastumkehr nach § 22 AGG fehlerhaft angewandt hat. Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung belegen, wurden nicht hinreichend festgestellt. Zudem begründen Pflichtverletzungen nach § 7 Abs. 2 TzBfG und § 95 Abs. 2 SGB IX keine Diskriminierungsvermutung.

Praxishinweis
Für Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG wegen Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist eine sorgfältige Indizienwürdigung erforderlich. Pflichtverletzungen ohne Bezug zur Schwerbehinderung begründen keine Vermutung. Arbeitgeber müssen Auswahlentscheidungen transparent und nachvollziehbar dokumentieren, um Beweislastumkehr zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 736/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 736/15
Entscheidungsdatum : 25. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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