BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 375/15
ArbG Frankfurt/Main 24. April 2014
>
LAG Hessen 2. Juni 2015
>
BAG 11. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehinderter Bewerber mit einschlägiger technischer Qualifikation, bewirbt sich bei der Beklagten, einem öffentlichen Arbeitgeber, auf eine technische Leitungsstelle. Die Beklagte lädt ihn nicht zum Vorstellungsgespräch ein und verweigert eine Entschädigung wegen Benachteiligung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 82 SGB IX i.V.m. § 7, § 15 AGG: Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einladen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt „offensichtlich“. Die Beklagte konnte das Fehlen der Eignung nicht beweisen, da der Kläger seine Qualifikation ausreichend darlegte. Die Vermutung der Benachteiligung wurde nicht widerlegt.

Praxishinweis
Öffentliche Arbeitgeber tragen die Darlegungs- und Beweislast für die offensichtliche fachliche Ungeeignetheit schwerbehinderter Bewerber. Bewerbungsunterlagen müssen ein aussagefähiges Leistungsprofil enthalten, um eine Einladungspflicht zu prüfen. Fehlende Einladung begründet regelmäßig einen Entschädigungsanspruch gem. § 15 AGG.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge34

  • 1Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 375/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 375/15
Entscheidungsdatum : 10. August 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text