BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 106/17
LG Detmold 21. April 2016
>
OLG Hamm 23. Februar 2017
>
BGH 20. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bestellte eine Grundschuld zu Sicherung eines Darlehens, die mehrfach abgetreten wurde. Die Beklagte erwarb die Grundschuld ohne gesicherte Forderung und betrieb Zwangsvollstreckung. Der Kläger begehrt Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, Schadensersatz und Rückzahlung ausgekehrter Beträge.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 ZPO) und unbegründet. Nach § 1192 Abs. 1a BGB begründet der Erwerb der Grundschuld ohne Forderung keine Einwendung gegen die Grundschuld. Schadensersatzansprüche gem. § 823 BGB scheitern, da die Zwangsvollstreckung rechtmäßig war und kein rechtswidriger Eingriff vorliegt.

Praxishinweis
Einwendungen gegen die Grundschuld nach § 1192 Abs. 1a BGB setzen Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag voraus, nicht aber den Erwerb der gesicherten Forderung. Die Zwangsvollstreckung aus Sicherungsgrundschuld ist auch ohne Forderungserwerb zulässig, Schadensersatzansprüche wegen Zwangsvollstreckung sind restriktiv zu beurteilen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 31. Juli 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 106/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 106/17
Entscheidungsdatum : 19. April 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text