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1. Januar 2009
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29. Juli 2017
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5. Januar 2026
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31. März 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
Fachbeiträge • 2
- 1. Was Sie wissen müssenEingeschränkter ZugriffMurat Kilinc · https://www.anwalt.org/ratgeber · 7. August 2020
- 2. Wann darf dieser durchgeführt werden?Eingeschränkter ZugriffMurat Kilinc · https://www.anwalt.org/ratgeber · 24. April 2024