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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.05.2010 - 2 C 24/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 24/09 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Mai 2010 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Saarlandes; 22.04.2009; OVG 1 A 155/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2009 mit Schriftsatz vom 26. April 2010 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschrift
Herbert Dr. Maidowski Dr. Hartung