BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 753/13
ArbG Siegen 22. Januar 2013
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LAG Hamm 6. Juni 2013
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BAG 18. September 2014
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LAG Hamm 11. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bewirbt sich bei der Beklagten auf eine Vollzeitstelle als Buchhalterin. Die Beklagte lehnt ab und versieht den zurückgesandten Lebenslauf handschriftlich mit dem Vermerk „ein Kind 7 Jahre alt!“. Die Klägerin macht daraufhin Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung gem. AGG geltend.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft den Entschädigungsanspruch nach §§ 3, 15 AGG, § 61b ArbGG. Es verneint eine unmittelbare Benachteiligung wegen „Mutterschaft“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG, da das Kind sieben Jahre alt ist. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen Geschlechts kann jedoch vorliegen, wenn die handschriftliche Anmerkung Teil eines diskriminierenden Motivbündels ist. Die mittelbare Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG wird mangels aussagekräftiger Statistik (Mikrozensus 2010) nicht bestätigt. Die Sache wird zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Handschriftliche Arbeitgebervermerke zu familiären Verhältnissen können unmittelbare Benachteiligung wegen Geschlechts begründen, wenn sie auf tradierte Rollenbilder abstellen. Arbeitgeber tragen dann die volle Darlegungs- und Beweislast, dass keine Diskriminierung vorliegt. Statistische Indizien müssen aussagekräftig und arbeitsplatzbezogen sein.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 20. Juni 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 753/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 753/13
Entscheidungsdatum : 17. September 2014
Amtliche Quelle :

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