BPatG, Entscheidung vom 08.12.2025 - 29 W (pat) 516/22
BPatG 8. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte meldet die Wort-/Bildmarke 30 2020 210 115 für Dienstleistungen der Klasse 42 an. Der Kläger widerspricht mit der älteren Wortmarke 30 2019 102 140 „Servity“ für Klasse 09, 42 und 45. Streitgegenstand ist die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken für IT- und Software-Dienstleistungen.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt den Beschluss des DPMA auf und ordnet die Löschung der jüngeren Marke für Klasse 42 gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 MarkenG an. Die Marken sind klanglich hochgradig ähnlich, die Dienstleistungen identisch oder hochgradig ähnlich, und die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der erforderliche deutliche klangliche Abstand wird nicht eingehalten.

Praxishinweis
Bei Wort-/Bildmarken mit identischem Wortanfang und ähnlicher klanglicher Ausgestaltung ist insbesondere im IT-Dienstleistungsbereich eine Verwechslungsgefahr zu prüfen. Auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke kann die Löschung der jüngeren Marke für identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen angeordnet werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 08.12.2025 - 29 W (pat) 516/22
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 29 W (pat) 516/22
    Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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