BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R
BSG 27. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin zog mit ihrem Hausrat aus dem Ausland zurück und beantragt nach Kündigung ihres Arbeitgebers Leistungen zur Wohnungserstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Der Beklagte lehnte ab, da die Möbel durch fahrlässiges Verhalten verloren gingen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass der Anspruch auf Wohnungserstausstattung bedarfsbezogen ist und auch bei Ersatzbeschaffung nach Verlust durch Zuzug aus dem Ausland besteht. Fahrlässiges Verhalten schließt den Anspruch nicht aus, da nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eine Verwirkung gemäß § 34 Abs. 1 SGB II rechtfertigt. Die Entscheidung wird zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Erstausstattungsansprüchen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist der aktuelle Bedarf maßgeblich, nicht die Ursache des Verlusts. Fahrlässigkeit führt nicht automatisch zum Leistungsausschluss. Verwaltungsanweisungen zu Pauschalbeträgen sind einer richterlichen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 202/10 R
    Entscheidungsdatum : 26. September 2011
    Amtliche Quelle :

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