BFH, Urteil vom 22.02.2021 - IX R 7/20
FG Thüringen 22. Oktober 2019
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BFH 22. Februar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin vermietet eine Wohnung an ihre Tochter zu einer Miete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete. Das Finanzamt kürzt die Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 EStG, da die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Die ortsübliche Miete wurde vom Finanzgericht ohne Mietspiegel, nur anhand einer Vergleichsmiete im selben Haus, ermittelt.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf, da die ortsübliche Marktmiete vorrangig anhand des örtlichen Mietspiegels (§§ 21 Abs. 2 EStG, 558a ff. BGB) zu bestimmen ist. Mietwerte innerhalb der Spanne des Mietspiegels gelten als ortsüblich. Vergleichsmieten im selben Haus sind nur subsidiär heranzuziehen. Die Sache wird zur Neufeststellung der ortsüblichen Miete unter Einbeziehung umlagefähiger Betriebskosten zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für die Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG ist der örtliche Mietspiegel primär heranzuziehen. Nur bei dessen Unbrauchbarkeit sind Gutachten, Mietdatenbanken oder Vergleichsmieten gleichrangige Alternativen. Umlagefähige Betriebskosten, z.B. Heizkosten, sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

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  • 1Neu beim BFH anhängige Verfahren (März 2020)Eingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 18. März 2020

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 22.02.2021 - IX R 7/20
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 7/20
Entscheidungsdatum : 21. Februar 2021
Amtliche Quelle :

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