BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
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BGH 7. Juni 2011
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BVerfG 5. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger, türkischer Staatsangehöriger, rügt die Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK (Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen) wegen unterbliebener Belehrung nach Festnahme. Er begehrt die Berücksichtigung der IGH-Rechtsprechung und ein Beweisverwertungsverbot bzw. Kompensation.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Pflicht der Fachgerichte zur Berücksichtigung der IGH-Rechtsprechung, insbesondere zur effektiven Überprüfung von Schuld- und Strafausspruch (§ 337 StPO). Ein zwingendes Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen Art. 36 WÜK besteht nicht; die Abwägungslehre des BGH ist verfassungsgemäß. Die Vollstreckungslösung als Kompensation ist nicht verfassungswidrig.

Praxishinweis
Verfahrensrügen wegen Verletzung von Art. 36 Abs. 1 WÜK sind zulässig und ermöglichen eine umfassende Revisionsprüfung. Ein automatisches Beweisverwertungsverbot entfällt; die Folgen sind im Einzelfall unter Abwägung der Verfahrensumstände zu bestimmen. Die Vollstreckungslösung bleibt zulässiges Ausgleichsinstrument.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1579/11
    Entscheidungsdatum : 4. November 2013
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text