BGH, Urteil vom 11.02.2011 - V ZR 66/10
AG Brühl 1. Juli 2009
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LG Köln 18. Februar 2010
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BGH 11. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Wohnungseigentümer, verlangt von der Beklagten als Verwalterin Einsicht und Übersendung von Ablichtungen zu Verwaltungsunterlagen sowie Auskunft zu Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan. Die Beklagte verweigert die Übersendung, verweist auf Einsichtnahme in ihren Geschäftsräumen. Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers nach §§ 675, 666 BGB i.V.m. Verwaltervertrag besteht, ist aber grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben (§ 269 BGB). Ein Anspruch auf Übersendung von Ablichtungen besteht nur bei Treu und Glauben, hier nicht gegeben. Auskunftsansprüche zu Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan stehen allen Eigentümern gemeinschaftlich zu (§ 28 WEG), Einzelauskunft ohne Versammlungsermächtigung nicht.

Praxishinweis
Wohnungseigentümer müssen Verwaltungsunterlagen grundsätzlich vor Ort beim Verwalter einsehen und können dort auf eigene Kosten Kopien anfertigen. Ein individueller Auskunftsanspruch zu gemeinschaftlichen Abrechnungen setzt entweder Versammlungsbeschluss oder Nichtausübung durch die Gemeinschaft voraus.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 5. März 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.02.2011 - V ZR 66/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 66/10
Entscheidungsdatum : 10. Februar 2011
Amtliche Quelle :

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