BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - 3 StR 244/09
BGH 19. November 2009

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen schwerer Straftaten, u.a. Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung, verurteilt. Er belästigte das Opfer trotz einstweiliger Verfügung über mehrere Monate mit wiederholten Annäherungen, Drohungen und Beleidigungen.

Entscheidungsgründe
§ 238 Abs. 1 StGB setzt beharrliches, wiederholtes Handeln voraus, das aus Missachtung des entgegenstehenden Willens erfolgt und auf zukünftiges Verhalten gerichtet ist. Die Tatbestandsmerkmale sind durch Gesamtwürdigung der Handlungen zu prüfen. Nachstellung ist kein Dauerdelikt, einzelne Handlungen bilden jedoch eine tatbestandliche Handlungseinheit bei räumlichem, zeitlichem Zusammenhang und einheitlichem Täterwillen. Die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers ist durch das kumulative Verhalten gegeben.

Praxishinweis
Für die Strafbarkeit nach § 238 StGB ist die Gesamtwürdigung wiederholter, beharrlicher Handlungen mit einheitlichem Tatentschluss entscheidend. Einzelne Tathandlungen können zu einer materiellen Tat zusammengefasst werden, auch bei zeitlichen Unterbrechungen. Die Norm schützt vor gravierenden, objektivierbaren Beeinträchtigungen der Lebensführung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - 3 StR 244/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 244/09
    Entscheidungsdatum : 19. November 2009
    Amtliche Quelle :

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