BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R
SG Saarbrücken 11. August 2014
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LSG Saarland 17. Juni 2015
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BSG 8. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt bei der Beklagten die Bewilligung einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie (25 Sitzungen). Die Beklagte entscheidet nicht fristgerecht und ohne Mitteilung hinreichender Gründe. Der Kläger beschafft die Therapie selbst und verlangt Kostenerstattung in Höhe von 2200 Euro.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Erstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3a S. 6 und 7 SGB V. Die Leistung gilt als genehmigt, da die Beklagte nicht fristgerecht und ohne ausreichende Begründung entschied. Die Psychotherapie fällt nicht unter medizinische Rehabilitation, sodass die Genehmigungsfiktion greift. Die selbstbeschaffte, erforderliche Leistung ist zu erstatten.

Praxishinweis
Versicherte können bei unterlassener oder unbegründeter Fristüberschreitung der Krankenkasse nach § 13 Abs. 3a SGB V die Leistung als genehmigt ansehen und Kostenerstattung für selbstbeschaffte Krankenbehandlung verlangen. Die Regelung gilt nicht für medizinische Reha-Leistungen. Fristverlängerungen müssen rechtzeitig und begründet mitgeteilt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 25/15 R
Entscheidungsdatum : 7. März 2016
Amtliche Quelle :

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