BVerwG, Vorlagebeschluss vom 20.05.2021 - 5 C 11/18
OVG Niedersachsen 27. November 2018
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BVerwG 20. Mai 2021
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BVerfG 23. September 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt für Oktober 2014 bis Februar 2015 höhere Ausbildungsförderungsleistungen als die von der Beklagten bewilligten 373 EUR monatlich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Die Beklagte bewilligte Leistungen unter Anrechnung elterlichen Einkommens, die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht setzt das Verfahren aus und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (Bedarfssatz 373 EUR) mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es hält den Bedarfssatz für verfassungswidrig, da er den existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf nicht ausreichend sichert, das Ermittlungverfahren methodisch fehlerhaft ist und eine zeitnahe Anpassung fehlt. Eine verfassungskonforme Auslegung ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Die Entscheidung betont den verfassungsrechtlichen Anspruch bedürftiger Auszubildender auf eine bedarfsgerechte Ausbildungsförderung zur Teilhabe am Hochschulstudium. Die bisherige pauschale Festsetzung des Bedarfssatzes ist kritisch, insbesondere hinsichtlich Aktualität, Methodik und Berücksichtigung von Nebeneinkünften oder Kindergeld.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Vorlagebeschluss vom 20.05.2021 - 5 C 11/18
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 5 C 11/18
Entscheidungsdatum : 19. Mai 2021
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text