BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
SG Gotha 26. Mai 2015
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BVerfG 6. Mai 2016
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SG Gotha 2. August 2016
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BVerfG 5. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, erwerbsfähiger Leistungsberechtigter über 25 Jahre, verweigert trotz Belehrung die Annahme zumutbarer Arbeit und Mitwirkungspflichten nach §§ 31, 31a, 31b SGB II. Das Jobcenter sanktioniert ihn mit Leistungsminderungen von 30 % und 60 % des Regelbedarfs. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Sanktionen wird gerichtlich überprüft.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die grundsätzliche Vereinbarkeit der Mitwirkungspflichten und der Sanktionen mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Die starren und zwingenden Leistungsminderungen über 30 % sowie der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II verstoßen jedoch gegen die Verhältnismäßigkeit, da sie das menschenwürdige Existenzminimum nicht sicherstellen und keine Ausnahmen bei Härtefällen vorsehen.

Praxishinweis
Leistungskürzungen über 30 % des Regelbedarfs und der Totalausfall von ALG II sind verfassungswidrig, solange keine Härtefallregelungen und keine flexible Sanktionendauer bestehen. Bis zur Neuregelung bleiben die Sanktionen anwendbar, jedoch mit eingeschränkter Rechtswirksamkeit bei höheren Kürzungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 7/16
Entscheidungsdatum : 4. November 2019
Amtliche Quelle :

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