BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 31/15 R
LSG Niedersachsen-Bremen 24. Juli 2014
>
LSG Niedersachsen-Bremen 4. November 2014
>
BSG 8. März 2016
>
LSG Niedersachsen-Bremen 5. Oktober 2020
>
BSG 28. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und gerät mit Beitragszahlungen in Rückstand. Die Beklagte ordnet das Ruhen der Leistungsansprüche gemäß § 16 Abs. 3a SGB V an. Der Kläger macht geltend, hilfebedürftig zu sein, was das Ruhen verhindern soll.

Entscheidungsgründe
Das Ruhen der Leistungsansprüche nach § 16 Abs. 3a SGB V tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder XII ist. Die Beklagte und das LSG haben keine Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit getroffen, obwohl der Kläger dies geltend machte. Die Sache wird zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen.

Praxishinweis
Krankenkassen und Gerichte müssen bei Ruhensanordnungen nach § 16 Abs. 3a SGB V von Amts wegen die Hilfebedürftigkeit prüfen und feststellen. Besteht Hilfebedürftigkeit, ist das Ruhen unzulässig. Fehlen entsprechende Feststellungen, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 31/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 31/15 R
    Entscheidungsdatum : 7. März 2016
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text