BGH, Urteil vom 06.04.2016 - XII ZR 29/15
BGH 6. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt rückständige Gewerberaummiete. Die Beklagte mindert die Miete wegen Wasserschadens und rechnet Gegenforderungen aus Nebenkostenabrechnungen sowie Regressansprüchen auf. Der formularmäßige Mietvertrag schließt Aufrechnung, Minderung und Zurückbehaltung grundsätzlich aus, erlaubt aber Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem Mietverhältnis.

Entscheidungsgründe
Das Aufrechnungsverbot in § 8 Ziffer 1 des Mietvertrags verstößt gegen § 307 BGB, da es die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen außerhalb des Mietverhältnisses ausschließt. Diese Einschränkung benachteiligt die Beklagte unangemessen und ist nicht durch eine zulässige Inhaltskontrolle zu retten. Die Klausel ist daher insgesamt unwirksam.

Praxishinweis
Formularmäßige Aufrechnungsausschlüsse in Gewerbemietverträgen sind nur zulässig, wenn sie die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nicht unangemessen einschränken. Eine Beschränkung auf Forderungen aus dem Mietverhältnis ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.04.2016 - XII ZR 29/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 29/15
Entscheidungsdatum : 5. April 2016
Amtliche Quelle :

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