BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 140/14
BGH 3. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke „TRIFOO“ für Schnittstellengeräte. Der Beklagte bot auf Amazon-Marketplace eine „Finger Maus“ an, deren Produktbeschreibung nachträglich von Dritten mit der Marke „TRIFOO“ versehen wurde. Der Beklagte bestritt eine eigene Markenbenutzung und verweigerte Unterlassung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Täterhaftung, bejaht jedoch Störerhaftung gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG. Der Beklagte habe eine Überwachungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich von Dritten vorgenommener Angebotsänderungen auf Amazon, da er als Händler ein gefahrerhöhendes Verhalten ausübe. Die Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle ist zumutbar und verletzt, wenn unterlassene Prüfungen ursächlich für die Markenverletzung sind.

Praxishinweis
Händler auf Amazon-Marketplace müssen Produktbeschreibungen ihrer Angebote aktiv überwachen und gegen unautorisierte Änderungen Dritter vorgehen, um Störerhaftung wegen Markenverletzungen zu vermeiden. Eine Haftung besteht unabhängig von der Täterrolle auch bei fehlender Kenntnis der Markenrechtsverletzung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 140/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 140/14
Entscheidungsdatum : 2. März 2016
Amtliche Quelle :

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