BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09
OLG Stuttgart 24. September 2009
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BGH 9. November 2011

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Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke und des Domainnamens „basler-haarkosmetik.de“. Die Beklagte fungierte als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) für eine ausländische Domaininhaberin, die unter dem Domainnamen konkurrierende Werbung schaltete. Die Klägerin verlangt Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen Namensrechtsverletzung und Löschung der Domain.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, da ein Löschungsanspruch aus § 12 BGB (Namensrecht) neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG besteht, wenn die Marke oder das Unternehmenskennzeichen nicht verletzt sind. Die Beklagte haftet nicht als Täter oder Teilnehmer, wohl aber als Störer, wenn sie bei Kenntnis oder besonderen Umständen Prüfungspflichten verletzt (§§ 677, 683, 670 BGB; § 823 BGB). Das Berufungsgericht hat die mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft nicht wiedereröffnet, um neue Vorbringen zur Prüfungspflicht zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Admin-Cs haften nicht automatisch für Rechtsverletzungen durch Domaininhaber, können aber bei Kenntnis oder bei gefahrerhöhenden Umständen zur Prüfung und Löschung verpflichtet sein. Namensrechtliche Löschungsansprüche aus § 12 BGB sind neben markenrechtlichen Ansprüchen anwendbar, insbesondere bei fehlender Verwechslungsgefahr.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 150/09
Entscheidungsdatum : 9. November 2011
Amtliche Quelle :

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