BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10
BGH 17. November 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger waren Mieter und bestritten die Betriebskostenabrechnung 2007, da der Wasserzähler zum Ablesezeitpunkt nicht mehr geeicht war. Sie forderten Rückzahlung eines Guthabens, die Beklagten verlangten Nachzahlung. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Abrechnung nach Verbrauch gemäß § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB bei nicht geeichtem Messgerät.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass bei Vereinbarung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB allein auf die zutreffende Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs abzustellen ist. Verbrauchswerte eines geeichten Zählers genießen eine Vermutung der Richtigkeit, bei nicht geeichten Messgeräten obliegt dem Vermieter der Nachweis der korrekten Messung (§ 286 ZPO). Ein Beweismittelverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG besteht nicht. Die Beklagten wiesen mit einem Prüfbericht die Richtigkeit der Messwerte nach.

Praxishinweis
Vermieter können auch bei abgelaufener Eichfrist verbrauchsabhängig abrechnen, wenn sie die korrekte Verbrauchserfassung im Prozess beweisen. Mieter müssen bei geeichten Zählern Gegenbeweis führen. Ein formaler Eichmangel führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Abrechnung.

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Fachbeiträge1

  • 1Kein Beweisverwertungsverbot, weil Waage nicht geeicht warEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. August 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 112/10
Entscheidungsdatum : 16. November 2010
Amtliche Quelle :

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