BGH, Urteil vom 18.06.2015 - I ZR 74/14
LG Köln 26. Februar 2013
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OLG Köln 19. Februar 2014
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BGH 18. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte, Facharzt, verlinkt auf seiner Internetseite auf die Startseite eines Forschungsverbands, dessen Unterseiten der Kläger als irreführend beanstandet. Nach Abmahnung entfernte der Beklagte den Link, verweigerte jedoch eine Unterlassungserklärung. Der Kläger begehrt Unterlassung und Kostenerstattung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der Beklagte die verlinkten Inhalte nicht zu eigen macht und keine Haftung für fremde Inhalte gemäß §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 HWG trifft. Eine Haftung für Hyperlinks setzt Kenntnis oder erkennbare Rechtsverletzung voraus. Die Linksetzung ist zwar geschäftlich, begründet aber keine Haftung ohne zumutbare Prüfungspflichtverletzung.

Praxishinweis
Unternehmer haften für verlinkte fremde Inhalte nur bei Übernahme der Inhalte oder bei Kenntnis bzw. zumutbarer Erkennbarkeit von Rechtsverletzungen. Ein Link auf eine Startseite ohne Deeplink zu beanstandeten Inhalten begründet keine Haftung. Nach Abmahnung ist unverzügliche Entfernung geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.06.2015 - I ZR 74/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 74/14
Entscheidungsdatum : 17. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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