BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11
LG Düsseldorf 24. März 2010
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OLG Düsseldorf 21. Dezember 2010
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BGH 12. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht urheberrechtliche Ansprüche gem. §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG gegen die Beklagte geltend, die als File-Hosting-Dienst Speicherplatz bereitstellt. Nutzer stellen dort das Computerspiel „Alone in the Dark“ rechtswidrig öffentlich zugänglich. Nach Hinweis sperrt die Beklagte konkrete Links, weitere Zugänglichmachungen bleiben jedoch möglich.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Täter- und Teilnehmerschaft der Beklagten, bejaht jedoch Störerhaftung bei Verletzung von Prüfpflichten nach § 7 Abs. 2 TMG. Nach Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung muss die Beklagte im technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass das geschützte Werk erneut über ihre Server angeboten wird, etwa durch Wortfilter und manuelle Kontrolle einschlägiger Linksammlungen.

Praxishinweis
File-Hosting-Dienste haften als Störer, wenn sie nach konkretem Hinweis nicht angemessene Prüf- und Sperrmaßnahmen ergreifen. Die Zumutbarkeit umfasst auch die manuelle Überprüfung einer begrenzten Anzahl einschlägiger Linksammlungen zur Verhinderung wiederholter Urheberrechtsverletzungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 18/11
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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