BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14/7b AS 12/07 R
LSG Bayern 19. Dezember 2006
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BSG 30. Juli 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beantragen Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II für den Zeitraum 22.09.2005 bis 31.03.2006. Streitgegenstand ist die Anrechnung von Steuererstattungen 2004 (Einkommensteuer und Kirchensteuer) als Einkommen oder Vermögen bei der Leistungsberechnung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf §§ 11, 12 SGB II, § 37 SGB II, dass Steuererstattungen, die vor Antragstellung zufließen, Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II darstellen. Einkommen ist nur, was nach Antragstellung zufließt. Eine normative Verteilung über zwölf Monate gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-V aF ist nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Praxishinweis
Steuererstattungen vor Antragstellung auf SGB-II-Leistungen sind als Vermögen zu berücksichtigen, nicht als Einkommen. Die Leistungsberechnung beginnt mit Antragstellung (§ 37 SGB II). Normative Zuflussregelungen für einmalige Einnahmen greifen nur für Einnahmen nach Antragstellung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14/7b AS 12/07 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14/7b AS 12/07 R
    Entscheidungsdatum : 29. Juli 2008
    Amtliche Quelle :

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