BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 299/13
OLG Schleswig 25. Juni 2013
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BGH 25. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines Glatteisunfalls im Baustellenbereich einer halbseitig gesperrten Straße mit gesperrtem Gehweg auf einer Seite, während der gegenüberliegende Gehweg geräumt und begehbar war. Der Geschädigte stürzte beim Überqueren der Straße.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten gemäß § 823 BGB i.V.m. § 45 Abs. 2, Abs. 6 StVO und den RSA, da ein gestreuter Gehweg gegenüber vorhanden war. Die Sicherungspflicht umfasst nur zumutbare Maßnahmen; ein zusätzlicher Notweg im Baustellenbereich ist nicht erforderlich. Die zumutbare Nutzung einer längeren Alternativroute schließt Haftung aus.

Praxishinweis
Bei halbseitigen Straßensperrungen mit begehbarem gegenüberliegendem Gehweg besteht keine Pflicht, einen zusätzlichen Notweg für Fußgänger einzurichten, auch bei winterlichen Verhältnissen. Ein erhöhtes Sturzrisiko durch Überqueren der Fahrbahn ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 299/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 299/13
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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