BGH, Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 326/10
BGH 28. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Duldung des Austauschs funktionstüchtiger Verbrauchserfassungsgeräte für Heizwärme, Warmwasser und Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem in einer Mietwohnung. Die Beklagte verweigert die Zustimmung mit Verweis auf Gesundheitsbedenken und unzureichende Information.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Duldungspflicht ergibt sich für Heiz- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO auch bei Austausch funktionstüchtiger Geräte. Für Kaltwasserzähler besteht eine Duldungspflicht nach § 554 Abs. 2 BGB als Maßnahme zur Wohnwertverbesserung. Die Gesundheitsbedenken sind nicht wissenschaftlich belegt, und Verfahrensmängel bei der Anmietung des Funksystems berühren die Duldungspflicht nicht.

Praxishinweis
Vermieter können den Austausch funktionsfähiger Heiz- und Warmwasserzähler gegen funkbasierte Systeme nach HeizkostenVO durchsetzen. Für Kaltwasserzähler gilt die Duldungspflicht als Modernisierungsmaßnahme gem. § 554 Abs. 2 BGB. Gesundheitsbedenken ohne wissenschaftlichen Nachweis begründen keine Verweigerung. Verfahrensfehler bei der Anmietung entbinden nicht von der Duldungspflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 326/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 326/10
Entscheidungsdatum : 27. September 2011
Amtliche Quelle :

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