BGH, Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20
OLG Stuttgart 29. Oktober 2019
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BGH 24. Februar 2021

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Sachverhalt
Der Kläger schließt als Verbraucher einen Kilometerleasingvertrag über ein Neufahrzeug mit fester Laufzeit, monatlichen Raten und Kilometerabrechnung. Nach mehreren Zahlungen widerruft er den Vertrag und verlangt Rückzahlung der geleisteten Leasingraten. Die Beklagte weist dies zurück.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355, 506 Abs. 1, 2 BGB aF, da Kilometerleasingverträge nicht unter die abschließende Aufzählung des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB fallen. Eine analoge Anwendung oder ein vertragliches Widerrufsrecht scheiden aus. § 506 Abs. 2 BGB regelt abschließend, wann Nutzungsverträge als entgeltliche Finanzierungshilfen gelten.

Praxishinweis
Kilometerleasingverträge begründen kein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditrecht. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB ist abschließend, eine analoge Anwendung oder vertraglicher Widerruf ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Widerrufsbelehrungen ohne gesetzliche Grundlage begründen kein vertragliches Widerrufsrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 36/20
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2021
Amtliche Quelle :

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