BGH, Urteil vom 08.10.2020 - III ZR 80/20
BGH 8. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen vorzeitiger Kündigung einer Mutter-Kind-Kur durch die Beklagte. Die Klägerin stützt sich auf eine AGB-Klausel, die bei vorzeitiger Abreise ohne medizinische Notwendigkeit oder wichtigen Grund gem. § 626 BGB 80 % des Tagessatzes als Schadensersatz vorsieht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit des Behandlungsvertrags als Dienstvertrag i.S.d. §§ 630a, 627 BGB. Die Beklagte kündigt konkludent fristlos gem. § 627 Abs. 1 BGB. Die AGB-Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, da sie das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB unzulässig ausschließt und einen pflichtverletzungsunabhängigen Schadensersatzanspruch begründet. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht.

Praxishinweis
Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB ist durch AGB grundsätzlich nicht abdingbar. Klauseln, die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ohne wichtigen Grund pauschalen Schadensersatz vorsehen, sind unwirksam. Dienstleister müssen mit jederzeitiger, sanktionsloser Kündigung durch den Patienten rechnen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge18

  • 1QuellenmaterialEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2QuellenmaterialEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Trotz restriktiver BGH-Rechtsprechung: Darum lohnt sich ein AusfallhonorarEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 4. Februar 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.10.2020 - III ZR 80/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 80/20
Entscheidungsdatum : 7. Oktober 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text