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1. Januar 2002
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1. August 2002
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11. Juni 2010
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30. Juli 2010
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13. Juni 2014
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21. März 2016
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5. Januar 2026
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18. Juni 2026
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(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
- die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
- 2.
- die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
- 3.
- die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.
Fachbeiträge • 285
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Mai 2014
- 2. Zahlungsvereinbarungen im Inkasso und das VerbraucherkreditrechtEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 19. Mai 2026
- 3. Bank statt Händler- R&UEingeschränkter ZugriffDr. Marco Rogert · www.ru.law · 22. September 2026
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- 5. Der BGH entscheidet über ein Widerrufsrecht beim SchuldbeitrittEingeschränkter ZugriffKanzleihk · www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com · 17. April 2022
- 6. BGH, Urteil v. 03.03.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. März 2016
- 7. Immobiliendarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigenEingeschränkter Zugriffwww.se-legal.de · 2. Januar 2023
- 8. OLG Karlsruhe: "Redliche Bank nimmt eine ordnungsgemäße Nachbelehrung vor"Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hersbruck.de · 9. Mai 2018
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/29391 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26928 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19Bundestag Drucksachen · 5. Mai 2021
- 2. 19/26928 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 3. 19/32584 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Evaluierung der Entwicklungen im Bereich der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-VerbraucherdarlehensverträgenBundestag Drucksachen · 20. August 2021
- 4. 21/1856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des BehandlungsvertragsrechtsBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 5. 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über VerbraucherkreditverträgeBundestag Drucksachen · 29. September 2025