Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2002
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19. August 2008
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11. Juni 2010
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13. Juni 2014
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21. März 2016
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5. Januar 2026
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18. Juni 2026
18. Juni 2026
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Verbraucherdarlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
Fachbeiträge • 12
- 1. Darlehen in der Pandemie - die zeitlich begrenzte Stundung bei Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend der neuen Gesetzeslage zum 01.04.2020!Eingeschränkter ZugriffDr. Michael Langauer · www.gw-recht.de · 21. April 2020
- 2. Einwendungsverzicht - Wechsel- und Scheckverbot beim VerbraucherdarlehensvertragEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 27. Mai 2026
- 3. Kreditverkauf durch BankenEingeschränkter ZugriffAnja Uelhoff · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 4. Zwangsvollstreckungsabwehr aus einer vollstreckbaren notariellen UrkundeEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 4. Juni 2013
- 5. § 1192 Abs. 1a BGB ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Stephan Pötters · https://juraexamen.info/ · 30. Juni 2009
- 6. Risikobegrenzungsgesetz ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Stephan Pötters · https://juraexamen.info/ · 30. Juni 2009
- 7. Risikobegrenzungsgesetz Examen ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Stephan Pötters · https://juraexamen.info/ · 30. Juni 2009
- 8. Polizeiruf 110 Grundschuld ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Simon Kohm · https://juraexamen.info/ · 11. April 2010
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/9093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. November 2023
- 2. 21/1856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des BehandlungsvertragsrechtsBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 3. 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über VerbraucherkreditverträgeBundestag Drucksachen · 29. September 2025