BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 133/10
AG Düsseldorf 23. Dezember 2009
>
LG Düsseldorf 30. Juli 2010
>
BGH 27. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin schließt mit dem Beklagten einen Werkvertrag über die Erstellung, Betreuung und das Hosting einer Internetpräsenz mit Mindestlaufzeit von 36 Monaten. Der Beklagte kündigt den Vertrag vorzeitig. Die Klägerin verlangt Vergütung für Anschlussgebühr und monatliche Entgelte sowie vorprozessuale Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Der Vertrag ist als Werkvertrag gemäß § 649 BGB zu qualifizieren. Das Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 Satz 1 BGB bleibt trotz Mindestvertragslaufzeit und vertraglicher Regelungen unberührt. Die Vergütung bemisst sich nach dem Anteil der tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht nach vereinbarten Ratenzahlungen. Die Klägerin muss zur Höhe der erbrachten Leistungen schlüssig vortragen.

Praxishinweis
Bei Werkverträgen mit Mindestlaufzeit ist das gesetzliche Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 BGB nicht durch Laufzeit- oder Kündigungsklauseln ausschließbar. Die Vergütungsbemessung erfordert eine detaillierte Darlegung der erbrachten Teilleistungen, nicht allein der vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalitäten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Vertrag: Kündigung, Kündigungsvergütung & BeweislastEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

  • 2Vertrag: Kündigung, Kündigungsvergütung & BeweislastEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 133/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 133/10
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text