BAG, Urteil vom 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
LAG Baden-Württemberg 17. März 2014
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BAG 21. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, schwerbehinderte Arbeitnehmerin in der Probezeit, verlangt Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil die Beklagte das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht eingeleitet oder durchgeführt habe. Die Kündigung erfolgte vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Benachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG, da das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX keine angemessene Vorkehrung iSv. Art. 5 RL 2000/78/EG und Art. 27 Abs. 1 UN-BRK darstellt. Zudem besteht keine Pflicht zur Durchführung dieses Verfahrens während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG.

Praxishinweis
Arbeitgeber sind in der Probezeit nicht verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Das Unterlassen eines solchen Verfahrens begründet keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Behinderungsdiskriminierung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 402/14
Entscheidungsdatum : 20. April 2016
Amtliche Quelle :

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