BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - 4 StR 548/14
BGH 26. Februar 2015

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Sachverhalt
Zwei Angeklagte werden wegen besonders schweren Raubes und versuchten besonders schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revisionen richten sich gegen Schuldspruch und Gesamtstrafenbildung, insbesondere wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) und nachträglicher Gesamtstrafe (§ 55 StGB).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen Körperverletzung auf, da psychische Beeinträchtigungen ohne pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand keine Gesundheitsbeschädigung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB darstellen. Die Gesamtstrafenbildung wird wegen fehlender Feststellungen zum Vollstreckungsstand und Tatzeiten (§ 55 StGB) aufgehoben.

Praxishinweis
Bei Körperverletzung ist ein objektivierbarer pathologischer Zustand erforderlich, bloße Angst genügt nicht. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung erfordert klare Feststellungen zu Vorverurteilungen und Vollstreckungsstand; unzureichende Begründung führt zur Aufhebung und Rückverweisung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - 4 StR 548/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 548/14
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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