BGH, Beschluss vom 04.12.2024 - 5 StR 498/23
BGH 4. Dezember 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Revisionskläger verfolgten Einziehung von Taterträgen gem. §§ 73, 73c, 73d StGB aus Betrugstatbeständen (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit Abrechnungen von Corona-Testleistungen. Angeklagte betrieben Teststellen, rechneten teils nicht erbrachte Leistungen ab, wobei auch Beihilfehandlungen betroffen sind.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, da die Feststellungen zu Einziehung und Schuldspruch für einzelne Taten (1, 2, 4–7) lückenhaft und widersprüchlich sind. Insbesondere fehlt eine abschließende Würdigung, ob auch über ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Tests getäuscht wurde, was den Einziehungsumfang beeinflusst (§§ 263, 73 StGB). Die Trennbarkeit von Einziehung und Schuldspruch ist hier nicht gegeben.

Praxishinweis
Bei Abrechnungsbetrug ist die Einziehung nur auf Grundlage vollständiger, widerspruchsfreier Feststellungen möglich. Insbesondere sind Täuschungen über Erfüllung materieller Anspruchsvoraussetzungen und Dokumentationspflichten sorgfältig zu prüfen. Revisionen können auch den Gesamtstrafenausspruch berühren, wenn Einziehungsfragen untrennbar sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 04.12.2024 - 5 StR 498/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 498/23
    Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2024
    Amtliche Quelle :

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