BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16
AG Velbert 8. April 2016
>
LG Wuppertal 8. November 2016
>
BGH 27. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von dem Beklagten einen gebrauchten Pkw Opel Adam ohne Angabe der Ausstattungsvariante. Die Onlineanzeige bewirbt das Fahrzeug als höherwertige Variante „Slam“, tatsächlich handelt es sich um die einfachere Variante „Jam“. Der Kläger verlangt Minderung wegen Sachmangels.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Ein wirksamer Haftungsausschluss im Kaufvertrag schließt Gewährleistungsansprüche gem. §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 3, 437 BGB aus. Öffentliche Äußerungen des Verkäufers begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Beklagte handelt nicht als Unternehmer (§ 14 BGB). Arglist und Garantieübernahme (§ 444 BGB) liegen nicht vor.

Praxishinweis
Haftungsausschlüsse bei Privatverkäufen erfassen auch Mängel aus öffentlichen Äußerungen (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), sofern keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Für Verbrauchsgüterkäufe ist die Unternehmereigenschaft entscheidend. Öffentliche Äußerungen sollten zur Absicherung in den Vertrag aufgenommen werden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge35

  • 1Kfz-RechtEingeschränkter Zugriff
    Dr. Matthias Böse · https://www.otto-schmidt.de/ · 19. August 2017

  • 2AbwasserkanalEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/

  • 3MitverschuldenEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 12. November 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 271/16
Entscheidungsdatum : 26. September 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text