BGH, Urteil vom 15.06.2016 - VIII ZR 134/15
LG Ingolstadt 30. Oktober 2014
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OLG München 13. Mai 2015
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BGH 15. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Audi mit Herstellergarantie, die nach festgestellter Kilometerstandmanipulation von der Herstellerin verweigert wurde. Das Berufungsgericht verneinte einen Sachmangel und damit den Rücktrittsanspruch.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und stellt klar, dass § 434 BGB (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) einen erweiterten Sachmangelbegriff enthält. Das Bestehen einer Herstellergarantie ist regelmäßig ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache, dessen Fehlen einen Sachmangel begründet. Die enge Beschaffenheitsdefinition des früheren § 459 BGB aF ist nicht mehr anwendbar.

Praxishinweis
Herstellergarantien sind als Beschaffenheitsmerkmale zu qualifizieren; deren Fehlen kann Rücktrittsrechte begründen. Die Schuldrechtsmodernisierung hat den Sachmangelbegriff erweitert, sodass auch rechtliche Beziehungen zur Sache die Beschaffenheit prägen können. Eine sorgfältige Prüfung der Garantiebedingungen ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.06.2016 - VIII ZR 134/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 134/15
Entscheidungsdatum : 14. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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