BAG, Beschluss vom 26.10.2009 - 3 AZB 24/09
ArbG Dortmund 23. Februar 2009
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LAG Hamm 21. Juli 2009
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BAG 26. Oktober 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Briefzusteller bei der Beklagten, verlangt Vergütung nach dem durch die Postmindestlohnverordnung ausgeweiteten Tarifvertrag ver.di. Die Beklagte vergütet nach einem Haustarifvertrag mit einer anderen Gewerkschaft. Die Beklagte beantragt die Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 148 ZPO wegen eines parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Wirksamkeit der Verordnung.

Entscheidungsgründe
Die Aussetzung nach § 148 ZPO ist zu Recht abgelehnt, da das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine präjudizielle Wirkung für die arbeitsrechtliche Entgeltklage entfaltet. Die Rechtskraft des Verwaltungsverfahrens erstreckt sich nicht auf den Kläger, und die Feststellungsklage im Verwaltungsverfahren betrifft nicht unmittelbar die Wirksamkeit der Verordnung. Eine analoge Anwendung von § 148 ZPO scheidet aus.

Praxishinweis
Eine Aussetzung arbeitsrechtlicher Entgeltklagen wegen paralleler verwaltungsgerichtlicher Verfahren zur Wirksamkeit einer Rechtsverordnung ist nur bei präjudizieller Wirkung der Verwaltungsentscheidung möglich. Fehlt diese, ist der Rechtsweg für Arbeitnehmer offen und Aussetzung unzulässig. Nebeninterventionen im Arbeitsverfahren bleiben möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Beschluss vom 26.10.2009 - 3 AZB 24/09
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 3 AZB 24/09
    Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2009

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