BGH, Urteil vom 26.04.2017 - VIII ZR 80/16
LG Kiel 7. Mai 2015
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BGH 26. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb zur Zuchtferkelproduktion und bezog von der Beklagten Ebersperma, beworben als „PRRS-unverdächtig“. Nach Lieferung infizierten sich die Zuchtsauen mit dem PRRS-Virus. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhaften Spermas.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, da PRRS-verseuchtes Ebersperma nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB mangelhaft ist, weil die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung gemindert ist. Eine Beschaffenheitsvereinbarung über PRRS-Freiheit wurde verneint. Die Beklagte muss sich jedoch noch zur Verantwortlichkeit für die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB äußern.

Praxishinweis
Für landwirtschaftliche Lieferungen gilt, dass eine bloße „unverdächtige“ Bezeichnung keine Beschaffenheitsvereinbarung begründet. Infizierte Ware ist auch bei teilweiser Tauglichkeit mangelhaft, wenn erhebliche Gesundheits- oder Wirtschaftsschäden drohen. Haftungsfragen bedürfen gesonderter Feststellung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.04.2017 - VIII ZR 80/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 80/16
    Entscheidungsdatum : 25. April 2017
    Amtliche Quelle :

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