BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - 3 StR 532/19
BGH 29. April 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 StGB), schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen (§§ 242, 244 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), tätlichem Angriff (§ 114 StGB), Widerstand (§ 113 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die Einziehung von Taterträgen erfolgt zugunsten des Staates.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Tateinheit der Tatbestände, insbesondere zwischen tätlichem Angriff (§ 114 StGB) und Widerstand (§ 113 StGB) sowie Körperverletzung (§ 223 StGB). Die Einziehung ist ausschließlich zugunsten des Staates anzuordnen, nicht zugunsten des Verletzten (§§ 73, 73c StGB). Die teilweise Schuldspruchänderung erfolgt trotz Verböserung zulässig (§ 358 Abs. 2 StPO).

Praxishinweis
Bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte sind § 114 und § 113 StGB tateinheitlich anzuwenden. Die Einziehung von Taterträgen erfolgt stets zugunsten des Staates; eine namentliche Benennung von Verletzten als Begünstigte im Urteil ist unzulässig und irreführend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - 3 StR 532/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 532/19
    Entscheidungsdatum : 28. April 2020
    Amtliche Quelle :

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