BSG, Urteil vom 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R
BSG 19. Oktober 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für eine Brustvergrößerungsoperation aufgrund einer weitgehenden Fehlanlage der Brüste und psychischer Belastungen (Dysmorphophobie). Die Beklagte lehnt ab, das Sozialgericht gibt der Klage statt, das Bundessozialgericht hebt auf.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 SGB V. Die Leistungspflicht setzt eine behandlungsbedürftige Krankheit mit körperlicher Fehlfunktion oder Entstellung voraus. Psychische Leiden allein rechtfertigen keinen Anspruch auf operative Eingriffe am gesunden Körper. Die Brustfehlanlage stellt keine behandlungsbedürftige Krankheit dar, da keine körperliche Funktionsbeeinträchtigung oder Entstellung vorliegt.

Praxishinweis
Brustvergrößerungen zur Behandlung rein psychischer Erkrankungen (z.B. Dysmorphophobie) sind keine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Operative Eingriffe am gesunden Körper zur Besserung psychischer Leiden bedürfen einer besonderen Rechtfertigung, die hier nicht gegeben ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 3/03 R
    Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2004
    Amtliche Quelle :

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