BAG, Urteil vom 21.08.2019 - 7 AZR 452/17
LAG Schleswig-Holstein 27. Juli 2017
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BAG 21. August 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war von 1991 bis 1992 bei der Beklagten beschäftigt und wurde 2014 erneut befristet ohne Sachgrund eingestellt. Sie rügt die Wirksamkeit der Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG wegen Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Entscheidung des LAG auf und weist die Klage ab. Nach verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung zulässig, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt (hier ca. 22 Jahre) und keine besonderen Umstände eine Anwendung des Verbots rechtfertigen. Das Verbot dient dem Schutz vor Kettenbefristungen, entfällt aber bei lang zurückliegender Vorbeschäftigung.

Praxishinweis
Bei erneuter Einstellung nach langer Unterbrechung (ca. 20 Jahre) ist eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich zulässig. Arbeitgeber können Befristungen ohne Sachgrund vereinbaren, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die das Befristungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG rechtfertigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.08.2019 - 7 AZR 452/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 452/17
Entscheidungsdatum : 20. August 2019
Amtliche Quelle :

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