BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 612/19
LAG Baden-Württemberg 4. September 2019
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BAG 25. August 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bis zur fristlosen Kündigung durch die Beklagte im September 2017 beschäftigt. Die Beklagte gewährte vorsorglich Urlaub für den Zeitraum der Kündigungsfrist und zahlte Urlaubsentgelt. Der Kläger begehrt Nachzahlung von Entgelt wegen angeblichen Annahmeverzugs für diesen Zeitraum.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 615 BGB und § 7 BUrlG ist Annahmeverzug ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wirksam durch Urlaub von der Arbeitspflicht freistellt und Urlaubsentgelt vorbehaltlos zahlt. Sozialversicherungsrechtliche Handlungsobliegenheiten des Arbeitnehmers beeinträchtigen den Urlaubsanspruch nicht. Der gerichtliche Vergleich begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch.

Praxishinweis
Arbeitgeber können Urlaub vorsorglich bei ungewissem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wirksam gewähren, wenn Freistellung und Urlaubsentgelt eindeutig erklärt werden. Einschränkungen durch sozialversicherungsrechtliche Pflichten des Arbeitnehmers sind unschädlich für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 612/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 612/19
Entscheidungsdatum : 24. August 2020
Amtliche Quelle :

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