BGH, Urteil vom 17.10.2019 - I ZR 44/19
LG München II 20. April 2018
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OLG München 14. Februar 2019
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BGH 17. Oktober 2019
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LG München II 1. September 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Wettbewerbszentrale, rügt den Sonntagsverkauf unbelegter Brote und Brötchen durch die Beklagte in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten. Die Beklagte verkauft an Sonn- und Feiertagen Backwaren über die zulässige Drei-Stunden-Grenze hinaus.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Anwendung von § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG, wonach zubereitete Speisen (auch unbelegte Brötchen und Brot) in Gaststätten mit Sitzgelegenheiten zum alsbaldigen Verzehr ohne Ladenschlussbindung verkauft werden dürfen. Die Beklagte betreibt ein Gaststättengewerbe neben dem Einzelhandel, sodass die Ladenschlussregelungen nicht greifen.

Praxishinweis
Backwaren in Bäckereien mit angeschlossenem Café gelten als zubereitete Speisen im Sinne des GastG und dürfen sonntags über die Ladenschlusszeiten hinaus zum sofortigen Verzehr abgegeben werden. Die Unterscheidung zwischen Einzelhandel und Gaststättenbetrieb ist für die Anwendbarkeit der Ladenschlussvorschriften entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.10.2019 - I ZR 44/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 44/19
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2019
Amtliche Quelle :

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