BSG, Urteil vom 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R
SG Düsseldorf 13. Juni 2013
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LSG Nordrhein-Westfalen 17. September 2013
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BSG 16. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, dauerhaft pflegebedürftig und rollstuhlabhängig, begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe zur Überwindung der Etagentreppe seiner Mietwohnung. Die Beklagte verweigert die Leistung mit Verweis auf die Zuständigkeit der Pflegekasse.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Anspruch aus § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V besteht nicht, da die Treppensteighilfe nicht der medizinischen Rehabilitation dient, sondern der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung, die in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung (§ 40 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1 SGB XI) fällt. Die Beklagte ist als erstangegangener Leistungsträger nach § 40 Abs. 5 S. 1 SGB XI leistungsverpflichtet.

Praxishinweis
Für dauerhaft gehbehinderte Versicherte ist die Versorgung mit Treppensteighilfen nicht Aufgabe der GKV, sondern der Pflegeversicherung. Bei Anträgen ab 1.1.2012 entscheidet die Krankenkasse als erstangegangener Träger abschließend über Hilfsmittel mit Doppelfunktion nach § 40 Abs. 5 SGB XI.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 1/14 R
Entscheidungsdatum : 15. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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