BVerwG, Beschluss vom 17.05.2017 - 5 P 2/16
OVG Nordrhein-Westfalen 1. September 2015
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BVerwG 4. April 2016
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BVerwG 17. Mai 2017

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Sachverhalt
Der Personalrat des Jobcenters begehrt Feststellung, dass der Austausch von Hardware (Rechner, Monitore) durch den Regionalen IT-Service der Bundesagentur für Arbeit mitbestimmungspflichtig sei. Die Dienststellenleitung beruft sich auf § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach zentrale IT-Verfahren verpflichtend zu nutzen sind.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht verneint ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG, da keine eigene Maßnahme der Dienststellenleitung (§ 69 Abs. 1 BPersVG) vorliegt. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II umfasst auch die von der Bundesagentur zentral verwaltete Hardware als Teil der „Verfahren der Informationstechnik“. Die Entscheidungsbefugnis über Hardwareeinsatz liegt allein bei der Bundesagentur.

Praxishinweis
Hardwareaustausch in Jobcentern durch die Bundesagentur unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats, wenn dieser im Rahmen der zentral verwalteten IT-Verfahren gemäß § 50 Abs. 3 SGB II erfolgt. Personalvertretungen sollten die Trägerverantwortung der Bundesagentur für IT-Hardware beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2017 - 5 P 2/16
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 5 P 2/16
    Entscheidungsdatum : 17. Mai 2017
    Amtliche Quelle :

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