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1. September 2001
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Fachbeiträge • 282
- 1. BGH kassiert Schriftformheilungsklauseln in GewerbemietverträgenEingeschränkter Zugriffwww.rae-lerch.de · 23. Januar 2018
- 2. Lerch & Coll. - GewerbemieteEingeschränkter Zugriffwww.rae-lerch.de · 23. Januar 2018
- 3. Lerch & Coll. - ordentliche KündigungEingeschränkter Zugriffwww.rae-lerch.de · 23. Januar 2018
- 4. Lerch & Coll. - HeilungEingeschränkter Zugriffwww.rae-lerch.de · 23. Januar 2018
- 5. Lerch & Coll. - MietrechtEingeschränkter Zugriffwww.rae-lerch.de · 23. Januar 2018
- 6. Lerch & Coll. - SchriftformEingeschränkter Zugriffwww.rae-lerch.de · 23. Januar 2018
- 7. Lerch & Coll. - 2018 - JanuarEingeschränkter Zugriffwww.rae-lerch.de · 23. Januar 2018
- 8. Tücken beim Nachweis des Zugangs von Willenserklärungen und VerwaltungsaktenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 12. August 2026